In diesem Artikel erhalten Sie weitere Informationen zur Voraussetzung, Ihre Ladestationen bei der Bundesnetzagentur öffentlich zu melden, um Ihre Ladeinfrastruktur öffentlich anbieten (und somit wirtschaftlich nutzenzu können.


Wenn Sie Ihre Ladeinfrastruktur öffentlich anbieten möchten (öffentlich zugängliche Ladepunkte) ist gem. § 5 Abs. 1 und Abs. 4 S. 2 LSV eine Meldung bei der Bundesnetzagentur verpflichtend.


Informationen darüber wann eine Ladeinfrastruktur als öffentlich zugänglich gilt, finden Sie in den FAQs der Bundesnetzagentur unter "Öffentliche Zugänglichkeit" → Definition "öffentliche Zugänglichkeit" nach § 2 Nr. 5 LSV.


Hinweis: Bitte beachte Sie, dass die Meldung spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme der Ladepunkte zu erfolgen hat. Stellen Sie zudem sicher, dass Sie jeden einzelnen Ladepunkt melden. Dafür müssen Sie das Formular ggf. mehrfach ausfüllen. Über folgenden Link gelangen Sie zum Formular zur Registrierung Ihrer Ladeinfrastruktur bei der Bundesnetzagentur.


Weitere Details zum Meldeprozess finden Sie zudem in den FAQs der Bundesnetzagentur.


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